Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 73 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Gerichtsstandsverhandlungen

Staatsanwaltschaft - Oberstaatsanwalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 GO · 3. Gerichtsstandsverhandlungen

1. Der Oberstaatsanwalt führt in strittigen Fällen die Gerichtsstandsverhandlungen.

2. Er kann damit einen Staatsanwalt beauftragen.

← § 72 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 74 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →