§ 72 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen
§ 72 GO · 2. Kompetenzen
1. Der Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
2. Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er ist den Staatsanwälten gegenüber allgemein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsberechtigt.
3. Dem Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwälten zu. Er kann jederzeit Untersuchungen, die bei einem Staatsanwalt oder einem Untersuchungsbeamten hängig sind, an sich ziehen oder andern Staatsanwälten oder Untersuchungsbeamten zuteilen.
4. Der Oberstaatsanwalt vertritt die Anklage nach Massgabe des Gesetzes vor dem Obergericht und vor den eidgenössischen Instanzen. Er kann damit einen Staatsanwalt beauftragen.