125.12
GORGO
CH-SO
§ 71 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
Staatsanwaltschaft - Oberstaatsanwalt
§ 71 GO · 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
1. Der Kantonsrat wählt einen Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter.
2. Sind der Oberstaatsanwalt und sein Stellvertreter verhindert, wird die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt.