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125.12 GORGO CH-SO

§ 71 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung

Staatsanwaltschaft - Oberstaatsanwalt
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§ 71 GO · 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung

1. Der Kantonsrat wählt einen Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter.

2. Sind der Oberstaatsanwalt und sein Stellvertreter verhindert, wird die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt.

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