125.12
GORGO
CH-SO
§ 68 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anzahl, Anstellung und Stellvertretung
Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission
§ 68 GO · Anzahl, Anstellung und Stellvertretung
1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und dessen Stellvertreter an.