Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 68 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anzahl, Anstellung und Stellvertretung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission
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§ 68 GO · Anzahl, Anstellung und Stellvertretung

1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und dessen Stellvertreter an.

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