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125.12 GORGO CH-SO

§ 67 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anzahl, Anstellung und Stellvertretung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes
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§ 67 GO · Anzahl, Anstellung und Stellvertretung

1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Sekretär des Kantonalen Steuergerichts und dessen Stellvertreter an.

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