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125.12 GORGO CH-SO

§ 64 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anstellung und Stellvertretung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Gerichtsschreiber des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes
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§ 64 GO · 1. Anstellung und Stellvertretung

1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Obergerichtsschreiber, dessen Stellvertreter und die übrigen Gerichtsschreiber des Obergerichts an.

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