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125.12 GORGO CH-SO

§ 63 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anstellung und Stellvertretung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Haftgerichtsschreiber
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§ 63 GO · Anstellung und Stellvertretung

1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt einen oder mehrere Haftgerichtsschreiber an.

2. Ausserordentliche Haftgerichtsschreiber sind die Amtsgerichtsschreiber.

3. In Ausnahmefällen kann der Haftgerichtssekretär anstelle der Haftgerichtsschreiber das Protokoll an Gerichtsverhandlungen führen.

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