125.12
GORGO
CH-SO
§ 62 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Bestand und Stellvertretung
Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Jugendgerichtsschreiber
§ 62 GO · Bestand und Stellvertretung
1. Jugendgerichtsschreiber ist der Amtsgerichtsschreiber des Amtsgerichtes, welches der Jugendgerichtspräsident präsidiert; er wird vom Stellvertreter des Amtsgerichtsschreibers vertreten.