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125.12 GORGO CH-SO

§ 62 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Bestand und Stellvertretung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Jugendgerichtsschreiber
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§ 62 GO · Bestand und Stellvertretung

1. Jugendgerichtsschreiber ist der Amtsgerichtsschreiber des Amtsgerichtes, welches der Jugendgerichtspräsident präsidiert; er wird vom Stellvertreter des Amtsgerichtsschreibers vertreten.

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