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125.12 GORGO CH-SO

§ 61 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anstellung

Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Amtsgerichtsschreiber und Gerichtsschreiber
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§ 61 GO · Anstellung

1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt für jedes Richteramt höchstens zwei Amtsgerichtsschreiber sowie deren Stellvertreter und die übrigen Gerichtsschreiber an.

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