125.12
GORGO
CH-SO
§ 61 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Anstellung
Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal - Amtsgerichtsschreiber und Gerichtsschreiber
§ 61 GO · Anstellung
1. Die Gerichtsverwaltungskommission stellt für jedes Richteramt höchstens zwei Amtsgerichtsschreiber sowie deren Stellvertreter und die übrigen Gerichtsschreiber an.