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125.12 GORGO CH-SO

§ 60 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Weitere verwaltungsgerichtliche Behörden

Gerichte - Andere verwaltungsgerichtliche Behörden
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§ 60 GO · Weitere verwaltungsgerichtliche Behörden

1. Werden durch die Gesetzgebung weitere spezielle verwaltungsgerichtliche Behörden geschaffen, so wird ihre Organisation durch Verordnung des Kantonsrates festgelegt.

2. Das Obergericht ist ermächtigt, durch Weisungen die Einzelheiten zu regeln.

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