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125.12 GORGO CH-SO

§ 6 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) in Strafsachen

Gerichte - Friedensrichter
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§ 6 GO · b) in Strafsachen

1. ...

2. Der Friedensrichter ahndet mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937) bis zu 5 Tagen aussprechen.

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