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125.12 GORGO CH-SO

§ 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen

Gerichte - Kantonale Schätzungskommission
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§ 59 GO · 2. Kompetenzen

1. Die Kantonale Schätzungskommission urteilt über

a) Entschädigungen für Enteignungen und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen;

b) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer an öffentliche Anlagen;

c)* ...

d) Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach § 5 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995;

e) weitere durch Gesetz oder Beschluss des Kantonsrates bezeichnete Gegenstände.

2. Der Präsident beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 6000 Franken.

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