125.12
GORGO
CH-SO
§ 59 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen
Gerichte - Kantonale Schätzungskommission
§ 59 GO · 2. Kompetenzen
1. Die Kantonale Schätzungskommission urteilt über
a) Entschädigungen für Enteignungen und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen;
b) Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer an öffentliche Anlagen;
c)* ...
d) Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach § 5 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995;
e) weitere durch Gesetz oder Beschluss des Kantonsrates bezeichnete Gegenstände.
2. Der Präsident beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 6000 Franken.