125.12
GORGO
CH-SO
§ 58 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Gerichte - Kantonale Schätzungskommission
§ 58 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Die Kantonale Schätzungskommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
2. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus der Mitte der Mitglieder.
3. Die Schätzungskommission tagt in Dreierbesetzung.