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125.12 GORGO CH-SO

§ 58 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Kantonale Schätzungskommission
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§ 58 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Die Kantonale Schätzungskommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.

2. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus der Mitte der Mitglieder.

3. Die Schätzungskommission tagt in Dreierbesetzung.

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