§ 56 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen
§ 56 GO · 2. Kompetenzen
1. Das Kantonale Steuergericht beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere
a) über direkte Staats- und Gemeindesteuer;
b)* über Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Billettsteuer, Hundesteuer, Motorfahrzeugsteuer, Feuerwehrersatzabgabe;
c)* über direkte Bundessteuer, Wehrpflichtersatzabgabe, Verrechnungssteuer und Arbeitsbeschaffungsreserven.
d)* ...
2. ...
3. Ausgenommen sind die Gebühren- und Kostenentscheide des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte sowie Entscheide über Konzessionsgebühren.
3bis ...
4. Soweit bisher der Regierungsrat entscheidende Behörde war, hat das zuständige Departement den beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen.