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125.12 GORGO CH-SO

§ 55 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart, Stellvertretung und Beschlussfähigkeit

Gerichte - Kantonales Steuergericht[[1]](#titletitle_text_fn_305341_2_1_c)
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§ 55 GO · 1. Bestand, Wahlart, Stellvertretung und Beschlussfähigkeit

1. Das Kantonale Steuergericht besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzrichtern.

2. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzrichter. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus der Mitte der Mitglieder.

3. Das Steuergericht tagt in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.

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