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125.12 GORGO CH-SO

§ 54 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Gesamtgerichtskompetenz

Gerichte - Versicherungsgericht
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§ 54 GO · 2. Gesamtgerichtskompetenz

1. Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

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