125.12
GORGO
CH-SO
§ 53 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Gerichte - Versicherungsgericht
§ 53 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Versicherungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst und tagt in Dreierbesetzung.
2. Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.
3. Weitere Ersatzrichter sind die übrigen Mitglieder des Obergerichtes sowie die Ersatzrichter des Ober- und des Verwaltungsgerichtes.