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125.12 GORGO CH-SO

§ 53 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Versicherungsgericht
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§ 53 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Versicherungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst und tagt in Dreierbesetzung.

2. Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.

3. Weitere Ersatzrichter sind die übrigen Mitglieder des Obergerichtes sowie die Ersatzrichter des Ober- und des Verwaltungsgerichtes.

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