125.12
GORGO
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen
Gerichte - Friedensrichter
§ 5 GO · 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen
1. Der Friedensrichter ist die zuständige Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), sofern beide bzw. alle Parteien in derselben Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben.
2. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt
a)* ...
b) wenn der Staat oder eine Gemeinde Partei ist;
c) bei Klagen nach Artikel 961 und 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
d) bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
e) bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.
f)* bei Klagen über die Unterstützungspflicht;
3. Er beurteilt die weiteren Fälle, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.