Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 5 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen

Gerichte - Friedensrichter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GO · 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen

1. Der Friedensrichter ist die zuständige Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), sofern beide bzw. alle Parteien in derselben Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben.

2. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt

a)* ...

b) wenn der Staat oder eine Gemeinde Partei ist;

c) bei Klagen nach Artikel 961 und 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);

d) bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;

e) bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.

f)* bei Klagen über die Unterstützungspflicht;

3. Er beurteilt die weiteren Fälle, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

← § 4 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 6 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →