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125.12 GORGO CH-SO

§ 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gerichte - Verwaltungsgericht
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§ 49 GO · b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen.

2. Es beurteilt auch Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission und ihres Präsidenten.

3. In Wahl- und Abstimmungsbelangen kann nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4. In Gemeindeangelegenheiten kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

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