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125.12 GORGO CH-SO

§ 48 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen a) verwaltungsrechtliche Klage

Gerichte - Verwaltungsgericht
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§ 48 GO · 2. Kompetenzen a) verwaltungsrechtliche Klage

1. Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über

a)* vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits;

b)* Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt;

bbis)* Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär oder der Konzessionärin und der Konzessionsbehörde über die Rechte und Pflichten aus der Konzession;

c) Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen;

cbis)* Schadenersatzansprüche gegen Auftraggeber gemäss Artikel 58 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019, wenn diese nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 58 Absatz 3 IVöB entschieden werden;

d) die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen.

2. Den Gemeinden gleichgestellt sind andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, eingeschlossen Gemeindeverbände.

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