§ 48 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen a) verwaltungsrechtliche Klage
§ 48 GO · 2. Kompetenzen a) verwaltungsrechtliche Klage
1. Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über
a)* vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits;
b)* Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt;
bbis)* Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär oder der Konzessionärin und der Konzessionsbehörde über die Rechte und Pflichten aus der Konzession;
c) Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen;
cbis)* Schadenersatzansprüche gegen Auftraggeber gemäss Artikel 58 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019, wenn diese nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 58 Absatz 3 IVöB entschieden werden;
d) die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen.
2. Den Gemeinden gleichgestellt sind andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, eingeschlossen Gemeindeverbände.