125.12
GORGO
CH-SO
§ 47 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Gerichte - Verwaltungsgericht
§ 47 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Verwaltungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst.
2. Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.
3. Weitere Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes sind die übrigen Oberrichter und die Ersatzrichter des Ober- und des Versicherungsgerichtes.
4. Das Verwaltungsgericht tagt in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.
5. ...