Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 47 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Verwaltungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Verwaltungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst.

2. Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.

3. Weitere Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes sind die übrigen Oberrichter und die Ersatzrichter des Ober- und des Versicherungsgerichtes.

4. Das Verwaltungsgericht tagt in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.

5. ...

← § 34ter GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 48 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →