§ 4 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
§ 4 GO · 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
1. In jeder Einwohnergemeinde wird ein Friedensrichter gewählt. Ist Urnenwahl vorgesehen, richtet sich das Verfahren nach § 70 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996.
2. Stellvertreter des Friedensrichters ist der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde, in zweiter Linie der Gemeindevizepräsident, alsdann der amtsälteste Gemeinderat.
3. Die Gemeinden können für die Stellvertretung in der Gemeinde eine andere Regelung treffen.
3bis. Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag einen Friedensrichterkreis bilden. In diesem Falle ist ein Friedensrichter für alle Einwohnergemeinden im Friedensrichterkreis zuständig. Der Vertrag unterliegt der Genehmigung durch die Gerichtsverwaltungskommission.
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