125.12
GORGO
CH-SO
§ 34 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 8. Verfahrensleitung und Prozessinstruktion
Gerichte - Obergericht
§ 34 GO · 8. Verfahrensleitung und Prozessinstruktion
1. Die Verfahrensleitung steht den Kammerpräsidenten zu.
2. Die Kammerpräsidenten können aus der Mitte des Gerichtes einen Instruktionsrichter bezeichnen. Ihm obliegt der Erlass der Beweisverfügungen und die Vornahme sonstiger Prozessvorkehren bis zur Urteilsfällung.