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125.12 GORGO CH-SO

§ 33bis Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - f) Beschwerdekammer

Gerichte - Obergericht
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§ 33bis GO · f) Beschwerdekammer

1. Die Beschwerdekammer beurteilt

a)* Beschwerden, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen;

b)* Beschwerden gemäss § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) vom 16. Dezember 2015[19].

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