125.12
GORGO
CH-SO
§ 31 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - c) Strafkammer
Gerichte - Obergericht
§ 31 GO · c) Strafkammer
1. Die Strafkammer beurteilt die Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen werden können.