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125.12 GORGO CH-SO

§ 31 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - c) Strafkammer

Gerichte - Obergericht
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§ 31 GO · c) Strafkammer

1. Die Strafkammer beurteilt die Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen werden können.

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