§ 30 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - b) Zivilkammer
§ 30 GO · b) Zivilkammer
1. Die Zivilkammer beurteilt
a) durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen;
b) Streitigkeiten gemäss Artikel 5 ZPO;
c) direkte Klagen gemäss Artikel 8 ZPO;
d) Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 1 ZPO;
e) Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramtes gemäss Artikel 165 der Handelsregisterverordnung[15].
f)* Beschwerden gegen Verfügungen der Grundbuchämter gemäss Artikel 956a-b ZGB;
g)* Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers gemäss § 224 und § 225 EG ZGB[16] sowie Beschwerden gegen Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten gemäss § 225bis EG ZGB[17].
2. In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c ist der Präsident der Zivilkammer auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. Er amtet in diesen Fällen als Schlichtungsbehörde, wenn ein Schlichtungsgesuch eingereicht wird.
3. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c kann die Zivilkammer ihre Zuständigkeit ablehnen, wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegt und der Binnenbezug gering ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 18. Dezember 1987[18]). Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten.