125.12
GORGO
CH-SO
§ 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. kantonale Ordnungsbussen
Bussenerhebung durch die Polizei
§ 3 GO · 2. kantonale Ordnungsbussen
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Rechtes Bussen auf der Stelle zu erheben, sofern der Fehlbare damit einverstanden ist; der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbestände und stellt den Tarif auf.