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125.12 GORGO CH-SO

§ 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. kantonale Ordnungsbussen

Bussenerhebung durch die Polizei
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§ 3 GO · 2. kantonale Ordnungsbussen

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Rechtes Bussen auf der Stelle zu erheben, sofern der Fehlbare damit einverstanden ist; der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbestände und stellt den Tarif auf.

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