§ 29 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 7. Kompetenzen a) Gesamtgericht
§ 29 GO · 7. Kompetenzen a) Gesamtgericht
1. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Richtern nach § 23 Absatz 1bis. Es hat folgende Kompetenzen
a) Erlass von Verordnungen, soweit sie durch die Gesetzgebung dem Obergericht zugewiesen werden;
b) Erlass von Reglementen und Weisungen;
c) Feststellung des Rechenschaftsberichtes zuhanden des Kantonsrates;
d)* Wahlen in die Kammern;
dbis)* Zuteilung der Richter an das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht;
dter)* Beurteilung von Gesuchen um Veränderung des Beschäftigungsgrades der Richter während der Amtsperiode, wobei ausreichende Gründe und die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1bis (Sätze 2 und 3) vorliegen müssen sowie die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert werden darf;
e) Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in hängigen Prozessen. Die zuständige Kammer ist im Entscheid an den Plenarbeschluss gebunden;
f) Zuweisung von Geschäften, die dem Richter durch die Gesetzgebung ohne Angabe der zuständigen Gerichtsinstanz zum Entscheid übertragen werden;
g) Behandlung von Beschwerden gegen die Mitglieder, die Gerichtsschreiber und das Gerichtspersonal des Obergerichtes;
h)* Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gemäss § 105 ff.
2. Die für ein Teilpensum gewählten Richter haben volles Stimmrecht.