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125.12 GORGO CH-SO

§ 29 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 7. Kompetenzen a) Gesamtgericht

Gerichte - Obergericht
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§ 29 GO · 7. Kompetenzen a) Gesamtgericht

1. Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Richtern nach § 23 Absatz 1bis. Es hat folgende Kompetenzen

a) Erlass von Verordnungen, soweit sie durch die Gesetzgebung dem Obergericht zugewiesen werden;

b) Erlass von Reglementen und Weisungen;

c) Feststellung des Rechenschaftsberichtes zuhanden des Kantonsrates;

d)* Wahlen in die Kammern;

dbis)* Zuteilung der Richter an das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht;

dter)* Beurteilung von Gesuchen um Veränderung des Beschäftigungsgrades der Richter während der Amtsperiode, wobei ausreichende Gründe und die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1bis (Sätze 2 und 3) vorliegen müssen sowie die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert werden darf;

e) Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in hängigen Prozessen. Die zuständige Kammer ist im Entscheid an den Plenarbeschluss gebunden;

f) Zuweisung von Geschäften, die dem Richter durch die Gesetzgebung ohne Angabe der zuständigen Gerichtsinstanz zum Entscheid übertragen werden;

g) Behandlung von Beschwerden gegen die Mitglieder, die Gerichtsschreiber und das Gerichtspersonal des Obergerichtes;

h)* Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gemäss § 105 ff.

2. Die für ein Teilpensum gewählten Richter haben volles Stimmrecht.

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