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125.12 GORGO CH-SO

§ 28 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 6. Vorsitz

Gerichte - Obergericht
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§ 28 GO · 6. Vorsitz

1. Der Obergerichtspräsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Regel in der Kammer, der er angehört.

2. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

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