Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 26 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 4. Berichterstattung

Gerichte - Obergericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 GO · 4. Berichterstattung

1. Das Gesamtgericht bezeichnet alljährlich die Berichterstatter für die Aufsicht über die verschiedenen Zweige der Justizpflege und für die Herausgabe der wichtigen Entscheide.

← § 25 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 27 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →