125.12
GORGO
CH-SO
§ 26 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 4. Berichterstattung
Gerichte - Obergericht
§ 26 GO · 4. Berichterstattung
1. Das Gesamtgericht bezeichnet alljährlich die Berichterstatter für die Aufsicht über die verschiedenen Zweige der Justizpflege und für die Herausgabe der wichtigen Entscheide.