125.12
GORGO
CH-SO
§ 25 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Präsidium
Gerichte - Obergericht
§ 25 GO · 3. Präsidium
1. Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Gesamtgerichts für die Dauer von 4 Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obergerichtes. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Präsidenten der Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren vom Gesamtgericht gewählt.