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125.12 GORGO CH-SO

§ 25 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 3. Präsidium

Gerichte - Obergericht
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§ 25 GO · 3. Präsidium

1. Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Gesamtgerichts für die Dauer von 4 Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obergerichtes. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Präsidenten der Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren vom Gesamtgericht gewählt.

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