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125.12 GORGO CH-SO

§ 24 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Besetzung

Gerichte - Obergericht
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§ 24 GO · 2. Besetzung

1. Das Obergericht tagt als Gesamtgericht oder in Dreierbesetzung.

2. Es bestellt aus seiner Mitte folgende dreigliedrige Kammern

a) Zivilkammer;

b) Strafkammer;

c)* ...

d)* ...

e) Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;

f)* Beschwerdekammer.

3. Die Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt.

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