125.12
GORGO
CH-SO
§ 24 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Besetzung
Gerichte - Obergericht
§ 24 GO · 2. Besetzung
1. Das Obergericht tagt als Gesamtgericht oder in Dreierbesetzung.
2. Es bestellt aus seiner Mitte folgende dreigliedrige Kammern
a) Zivilkammer;
b) Strafkammer;
c)* ...
d)* ...
e) Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
f)* Beschwerdekammer.
3. Die Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt.