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125.12 GORGO CH-SO

§ 23 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Obergericht
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§ 23 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Das Obergericht umfasst 9-12 Richterstellen.

1bis. Der Kantonsrat wählt die Oberrichter. Er kann nach Anhörung des Obergerichtes freie Stellen in teilamtliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Die Mehrheit aller Oberrichter muss im Vollamt angestellt sein.

2. Der Kantonsrat wählt höchstens 5 Ersatzrichter. Weitere Ersatzrichter sind die Ersatzrichter des Verwaltungs- und des Versicherungsgerichtes.

3. Ausserordentliche Ersatzrichter sind die Amtsgerichtspräsidenten.

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