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125.12 GORGO CH-SO

§ 20 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen

Gerichte - Haftrichter
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§ 20 GO · 2. Kompetenzen

1. Der Haftrichter nimmt die Aufgaben wahr, die die Schweizerische Strafprozessordnung und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung dem Zwangsmassnahmengericht zuweisen.

2. ...

3. Er trifft die weiteren Verfahrensentscheide, die ihm durch Gesetz oder Verordnung des Kantonsrates zugewiesen werden.

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