125.12
GORGO
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. eidgenössische Ordnungsbussen
Bussenerhebung durch die Polizei
§ 2 GO · 1. eidgenössische Ordnungsbussen
1. Die Erhebung von Ordnungsbussen, zu der die Kantone nach der Bundesgesetzgebung ermächtigt sind, obliegt der Kantonspolizei und den Polizeikorps der Einwohnergemeinden.
2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Aufgabe weiteren Polizeikorps zu übertragen.