125.12
GORGO
CH-SO
§ 19 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Gerichte - Haftrichter
§ 19 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Der Kantonsrat wählt den leitenden und höchstens 2 weitere Haftrichter. Er legt zugleich die Summe ihrer Stellenprozente fest. Die Haftrichter sind zugleich Statthalter der Amtsgerichtspräsidenten.
2. Die Haftrichter vertreten einander gegenseitig. Ausserordentliche Haftrichter sind die Amtsgerichtspräsidenten.
3. ...
4. Das Obergericht regelt die Organisation und die Geschäftsführung durch Verordnung.