Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 18 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen

Gerichte - Jugendgerichtspräsident und Jugendgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 GO · 2. Kompetenzen

1. Der Jugendgerichtspräsident beurteilt Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

2. Das Jugendgericht fällt als erste Instanz alle Entscheide gegen Jugendliche, für die nicht der Jugendgerichtspräsident zuständig ist.

← § 17 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 19 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →