125.12
GORGO
CH-SO
§ 18 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen
Gerichte - Jugendgerichtspräsident und Jugendgericht
§ 18 GO · 2. Kompetenzen
1. Der Jugendgerichtspräsident beurteilt Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
2. Das Jugendgericht fällt als erste Instanz alle Entscheide gegen Jugendliche, für die nicht der Jugendgerichtspräsident zuständig ist.