§ 17 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
§ 17 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Der Kantonsrat wählt den Jugendgerichtspräsidenten und seinen Stellvertreter aus der Mitte der Amtsgerichtspräsidenten. Er wählt ferner aus jeder Amtei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Jugendgerichts.
2. Die Amtsgerichtspräsidenten müssen die Wahl für die Dauer einer Amtsperiode annehmen. Das Obergericht kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.
3. Das Jugendgericht ist administrativ einem Amtsgericht angegliedert.
4. Das Jugendgericht amtet in Dreierbesetzung. Es soll nach Möglichkeit ein Jugendrichter mitwirken, der in der gleichen Amtei wie der zu beurteilende Jugendliche Wohnsitz hat.
5. Zur Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wird das Jugendgericht mit Mitgliedern beider Geschlechter besetzt.