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125.12 GORGO CH-SO

§ 14 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen

Gerichte - Amtsgerichte
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§ 14 GO · 2. Kompetenzen a) in Zivilsachen

1. Das Amtsgericht beurteilt als Zivilgericht in Dreierbesetzung alle Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.

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