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125.12 GORGO CH-SO

§ 13 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

Gerichte - Amtsgerichte
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§ 13 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung

1. Für jede Amtei wird ein Amtsgericht bestellt, das aus einem Präsidenten und 2 Mitgliedern besteht. Dem Gericht werden 2 Ersatzrichter beigegeben.

2. Die Stimmberechtigten jeder Amtei wählen 2 Amtsrichter und 2 Ersatzrichter.

3. Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass 4 Amtsrichter zu wählen sind.

4. Ausserordentliche Ersatzrichter sind die Friedensrichter der Gemeinden der betreffenden Amtei.

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