125.12
GORGO
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Gerichte - Amtsgerichte
§ 13 GO · 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
1. Für jede Amtei wird ein Amtsgericht bestellt, das aus einem Präsidenten und 2 Mitgliedern besteht. Dem Gericht werden 2 Ersatzrichter beigegeben.
2. Die Stimmberechtigten jeder Amtei wählen 2 Amtsrichter und 2 Ersatzrichter.
3. Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass 4 Amtsrichter zu wählen sind.
4. Ausserordentliche Ersatzrichter sind die Friedensrichter der Gemeinden der betreffenden Amtei.