125.12
GORGO
CH-SO
§ 124 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 8. Bisher gewählte Beamte
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 124 GO · 8. Bisher gewählte Beamte
1. Für die bei Inkrafttreten im Amte stehenden Funktionäre gelten die Wählbarkeitsbestimmungen der bisherigen Gesetze.