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125.12 GORGO CH-SO

§ 124 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 8. Bisher gewählte Beamte

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 124 GO · 8. Bisher gewählte Beamte

1. Für die bei Inkrafttreten im Amte stehenden Funktionäre gelten die Wählbarkeitsbestimmungen der bisherigen Gesetze.

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