125.12
GORGO
CH-SO
§ 121 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 5. Delegation
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 121 GO · 5. Delegation
1. Wo in bisherigen Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Erlassen Beschwerde oder der Rekurs direkt an den Regierungsrat vorgesehen ist, tritt anstelle des Regierungsrates das zuständige Departement, ausgenommen in den in § 50 Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten.