Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.12 GORGO CH-SO

§ 117 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Aufhebung von Vorschriften

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 117 GO · 1. Aufhebung von Vorschriften

1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.

2. Namentlich sind aufgehoben

a) das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 5. März 1961;

b) die §§ 37, 38, 45-56 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941;

c) §§ 41-46, 91 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970;

d) § 80 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961;

e) § 54 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959;

f) § 15 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 19. Dezember 1952.

← § 116 GO Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Ausübung der Gerichtsbarkeit § 118 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →