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125.12 GORGO CH-SO

§ 116 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - Elektronischer Rechtsverkehr

Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Elektronischer Rechtsverkehr
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§ 116 GO · Elektronischer Rechtsverkehr

1. Das Obergericht kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.

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