125.12
GORGO
CH-SO
§ 115 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. durch Obergericht
Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Ergänzende Rechtssetzung
§ 115 GO · 1. durch Obergericht
1. Das Obergericht ordnet die Geschäftsführung der unter seiner Aufsicht stehenden Gerichte (§ 105) und der übrigen Gerichte in einem Reglement, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
2. Das Obergericht kann in einer Verordnung die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatter regeln.