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125.12 GORGO CH-SO

§ 113 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 4. Oberstaatsanwalt

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§ 113 GO · 4. Oberstaatsanwalt

1. Der Oberstaatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.

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