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125.12 GORGO CH-SO

§ 111 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 2. Obergericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht

Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Berichterstattung
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§ 111 GO · 2. Obergericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht

1. Das Obergericht erstattet der Gerichtsverwaltungskommission zuhanden des Kantonsrates jährlich Bericht über seine Tätigkeit wie auch über diejenige der unter seiner Aufsicht stehenden Gerichte.

2. Im Rahmen des Rechenschaftsberichtes des Obergerichtes erscheinen auch die Berichte des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes.

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