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125.12 GORGO CH-SO

§ 110 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 1. Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident

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§ 110 GO · 1. Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident

1. Die geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über die Tätigkeit der Friedensrichter.

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