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125.12 GORGO CH-SO

§ 109 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 5. Kantonsrat

Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Aufsichtsbehörden und Beschwerdeführung
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§ 109 GO · 5. Kantonsrat

1. Die Geschäftsführung des Obergerichtes, des Kantonalen Steuergerichtes und der Gerichtsverwaltungskommission steht unter der Aufsicht des Kantonsrates.

2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht.

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