125.12
GORGO
CH-SO
§ 108 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) - 4. Regierungsrat
Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr - Aufsichtsbehörden und Beschwerdeführung
§ 108 GO · 4. Regierungsrat
1. Unter der Aufsicht des Regierungsrates stehen
a) der Oberstaatsanwalt;
b)* der leitende Jugendanwalt.
2. Beschwerden gegen diese Beamten sind innert 10 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist, dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.
3. Die Bestimmungen über die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission finden sinngemäss Anwendung.